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LOGISTIK

Zu den Lieferanten von AMGRO Zdzisław Gulik gehören ausschließlich solche Produkt- und Leistungsanbieter, die das höchste Niveau der Lieferungen sicherstellen. Jeder Warenlieferant wird anhand seines individuellen Auswertungsbogens bewertet und Unternehmen, die sich mit solchen externen Aufgaben wie Schweiß- und Sandstrahlarbeiten befassen, werden im Rahmen von externen Audits überwacht.

Für die Zwecke unserer Zulieferer veröffentlichen wir hier die Allgemeinen Bedingungen für die Beschaffung von Waren und Leistungen (ABBWL) der Firma AMGRO Zdzisław Gulik. Die vorliegenden ABBWL werden auf der Internetseite des Auftraggebers unter der Adresse http://www.amgro.pl veröffentlicht bzw. der Auftraggeber reicht diese beim Zulieferer vor dem Abschluss des Vertrags persönlich, per Post, Kurierdienst oder E-Mail an die vom Zulieferer angegebene E-Mail-Adresse ein. In jedem von den vorgenannten Fällen gilt, dass die ABBWL zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags mit dem Auftraggeber vom Zulieferer in Kenntnis genommen und akzeptiert wurden. Die ABBWL sind ein Bestandteil des Vertrags. Die ABBWL sind sowohl für den Auftraggeber als auch für den Zulieferer im vollen Umfang bindend, es sei denn die Parteien haben etwas anderes im Vertrag vereinbart.

ALLGEMEINE BEDINGUNGEN FÜR DIE BESCHAFFUNG VON WAREN UND LEISTUNGEN

AMGRO Zdzisław Gulik (im Folgenden AMGRO)

1.

Falls die Parteien keinen inhaltlich abweichenden Auftrag geschlossen haben, finden die Bestimmungen dieser Allgemeinen Bedingungen für die Beschaffung von Waren und Leistungen (ABBWL) direkte Anwendung bei den Aufträgen seitens der AMGRO und sind für die Parteien in dem nachstehenden Wortlaut verbindlich, es sei denn die Parteien haben die Anwendung einiger Bestimmungen eindeutig und schriftlich ausgeschlossen.

2.

Im Rahmen der Geschäftsbeziehungen, die auf einem Auftrag basieren, dessen Bestandteil die ABBWL sind, dürfen keine allgemeinen Bedingungen des Anbieters bzw. keine anderen AGB angewandt werden, es sei denn AMGRO willigte darin schriftlich ein, indem sie die betreffenden allgemeinen Bedingungen des Zulieferers bzw. andere AGB paraphiert hat.

3.

Der Inhalt des Auftrags und die ABBWL samt sonstigen Anlagen bilden die vollumfängliche Vereinbarung zwischen der AMGRO und dem Zulieferer und gelten als vorrangig gegenüber dem Angebot, allen vorigen Verhandlungen, den vom Zulieferer vorgelegten AGB, als auch anderen Stellungnahmen und Absprachen in diesem Bereich, die entweder schriftlich oder mündlich getätigt worden sind, ausgenommen der aus dem Inhalt des Auftrags direkt eingeschlossenen Bereiche.

4.

Die ABBWL sind ein Bestandteil des Auftrags und werden diesem als Anlage beigefügt. Zum Inkrafttreten erfordern die ABBWL keine Abgabe von zusätzlichen Willenserklärungen der Parteien. Wurden dem Auftrag keine ABBWL beigefügt, gilt für den Zulieferer, dass er durch die Fassung der ABBWL gebunden ist, die zum Tag der Einreichung des Angebots auf der Internetseite http://www.amgro.pl von AMGRO veröffentlicht war.

5.

Die Einreichung eines Angebot bedeutet, dass der Zulieferer alle Bestimmungen der ABBWL ausnahmslos akzeptiert, es sei denn er hat sich etwas anderes in seinem Angebot vorbehalten.

6.

Bei Widersprüchen zwischen den ABBWL und dem Auftrag gilt der Wortlaut des Auftrags als vorrangig.

7.

Der Zulieferer ist verpflichtet, die Annahme des Auftrags schriftlich (Auftragsbestätigung) innerhalb von 3 Werktagen zu bestätigen, es sei denn die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Geht keine Auftragsbestätigung innerhalb der obigen Frist ein, gilt der Auftrag als nicht verbindlich für AMGRO. Geht seitens eines Zulieferers, der in dauerhaften Geschäftsbeziehungen mit AMGRO ist, keine fristgerechte Antwort ein, gilt das Angebot des Auftraggebers zu den im Auftrag festgelegten Bestimmungen als angenommen. Unter dauerhaften Geschäftsbeziehungen versteht man eine mindestens zweifach durch eine der Parteien realisierte Durchführung eines Auftrags der anderen Partei innerhalb des Zeitraums von 12 Kalendermonaten vor dem Eingang des Auftrags.

8.

Enthält die Auftragsbestätigung Abweichungen vom Auftrag, darf AMGRO innerhalb von 5 Werktagen ab Eingangsdatum der Auftragsbestätigung erklären, dass sie die Fertigstellung des Auftrags zu den vom Zulieferer geänderten Bedingungen anerkennt bzw. vom Auftrag zurücktreten.

9.

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbarte haben, umfasst der Auftragswert immer den Preis der bestellten Ware bzw. der Gegenstände der Leistung (gemeinsam als Waren genannt) inkl. sämtlicher Unterlagen und Verpackungen und Beförderung zur AMGRO. Der Zulieferer hat das Frachtdokument (Frachtbrief entsprechend dem Transporttyp inkl. Frachtspezifikation) zusammen mit der Ware zu liefern.

10.

Der Zulieferer ist verpflichtet, AMGRO über die Versandbereitschaft der Ware per E-Mail mindestens 3 Werktage vor dem planmäßigen Auslieferungsdatum zu informieren, wobei die Warenlieferungen am Hauptbetrieb von AMGRO innerhalb der Geschäftszeiten, d. h. zwischen 7.00 und 15.00 Uhr, entgegengenommen werden. Falls die Parteien dies vorab vereinbaren, sind Lieferungsannahmen außerhalb der Geschäftszeiten des Hauptbetriebs zulässig.

11.

Die quantitative Kontrolle der gelieferten Ware und ihres Zustands nach dem Transport erfolgt unverzüglich nach deren Eingang am Hauptbetrieb von AMGRO durch die Überprüfung der Übereinstimmung der Lieferung mit den Frachtunterlagen und dem Auftrag sowie im Rahmen einer Besichtigung des Außenzustands der Ware.

12.

Falls die Warenmengen mit den Frachtunterlagen und dem Auftrag nicht übereinstimmen bzw. falls die gelieferten Waren beschädigt sind, erfasst AMGRO diese Abweichungen in den Frachtunterlagen. Bei quantitativen oder qualitativen Abweichungen der Lieferung vom Auftrag teilt AMGRO diesen Umstand dem Zulieferer per E-Mail mit. Der Zulieferer ist verpflichtet, die fehlenden bzw. mangelhaften Liefermengen innerhalb von 3 Werktagen ab Datum der Anzeige der Abweichungen durch AMGRO auf eigene Rechnung nachzuliefern bzw. durch mangelfreie Ware zu ersetzen. Der Auftrag gilt zum Zeitpunkt der Anlieferung der bestellten Waren entsprechend dem Auftrag und inkl. sämtlicher vom Auftraggeber geforderten Unterlagen bei AMGRO als durchführt.

13.

Der Zulieferer erteilt eine 2-jährige Gewährleistung und Garantie auf die Ware.

14.

Der Zulieferer trägt die vollständige zivilrechtliche und finanzielle Haftung für die Folgen und Nachwirkungen der Mängel der Ware, die innerhalb der Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist aufgrund der mangelhaften Qualität der gelieferten Waren ermittelt wurden oder entstanden sind.

15.

. Tritt während der Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist ein Mangel in der Ware auf, informiert AMGRO den Zulieferer darüber schriftlich oder per E-Mail. Der Zulieferer ist verpflichtet, den entstandenen Mangel in den Waren innerhalb von 3 Werktagen ab Eingang der Warenanzeige seitens der AMGRO zu beseitigen. Tritt in den gelieferten Waren ein Mangel, dessen Ursache der Zulieferer zu verantworten hat, zweifach innerhalb der Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist auf, ist der Zulieferer verpflichtet, die mangelhaften Waren durch solche, die keine Mängel aufweisen, auf eigene Rechnung zu ersetzen. Die Garantieverpflichtungen des Zulieferers werden an dem durch AMGRO festgelegten Ort realisiert. Der Zulieferer ist verpflichtet, die Ursache des Mangels spätestens innerhalb einer Woche ab Mangelbeseitigung der AMGRO bekanntzugeben.

16.

Die Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist verlängert sich um den Zeitraum ab Mängelanzeige bis zur Mängelbeseitigung. Werden die mangelhaften Waren durch neue ersetzt, beginnt die Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist neu an. Beseitigt der Zulieferer einen innerhalb der Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist angezeigten Mangel nicht fristgerecht, darf AMGRO diesen Mangel selbstständig beseitigen bzw. einen Dritten mit der Beseitigung beauftragen, wobei die Kosten dafür der Zulieferer zu tragen hat, ohne dass die Gewährleistungs- bzw. Garantieansprüche verletzt werden.

17.

Bei verspäteter Durchführung des Auftrags durch den Zulieferer bzw. verspäteter Beseitigung eines Mangels in den Waren darf AMGRO ein Strafe in Höhe von 0,5 % des Auftragswerts für jeden Tag Verzug dem Zulieferer berechnen. Die Entrichtung der Strafe befreit nicht den Zulieferer von der Erfüllungspflicht. Bei Lieferverzügen von mehr als 7 Tagen darf AMGRO vom Auftrag zurückzutreten – je nach ihrem Ermessen entweder vollumfänglich oder in dem Teil, der innerhalb der Lieferfrist nicht realisiert wurde. Decken die Strafen den der AMGRO zugefügten Schaden nicht, darf AMGRO ergänzenden Schadenersatz geltend machen.

18.

Der Zulieferer ist verpflichtet, alle Informationen bezüglich des Auftrags innerhalb von 3 Jahren ab Fertigstellung des Auftrags geheim zu halten. AMGRO ist berechtigt, den Zulieferer mit einer Strafe in Höhe von 3 % des Auftragswerts für jede ermittelte Verletzung dieses Geheimnissen zu belasten.

19.

Die Übertragung der Rechte und Pflichten des Zulieferers aus diesem Auftrag, darunter die Zession von Rechten, erfordern eine schriftliche Erlaubnis seitens der AMGRO.

20.

Sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftrag werden vor dem für AMGRO zuständigen Gericht entschieden.

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